Der unterhaltsberechtigte Sohn hatte im Durchschnitt pro Semester nur etwa ein Drittel jener Studienleistung erbracht, die ein durchschnittlicher Student erbringt, er studierte also nicht ernsthaft und zielstrebig. Sein Vater hatte sich aber erst im zweiten Studienjahr für den Studienfortschritt interessiert und aufgrund aufkeimender Zweifel den Antrag gestellt, ihn rückwirkend ab Studienbeginn von seiner Unterhaltspflicht zu entbinden. Dieser Antrag war auch bewilligt worden und blieb vom Sohn unbekämpft.