Ein Autofahrer überholte eine Radfahrerin und verlagerte dabei seine Fahrlinie über eine Sperrlinie so weit nach links, dass er sich mit einem Großteil der Wagenbreite auf der dem Gegenverkehr zugeordneten Fahrbahnhälfte befand. In diesem Moment verlagerte die Radfahrerin ihre Fahrlinie um 1,4 m nach links und stieß dabei mit dem linken Ende ihrer Lenkstange gegen die Scheibe der Beifahrertür, wodurch sie zu Sturz kam. In ihrer Klage ging die Radfahrerin von Alleinverschulden des Autofahrers aus.