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Unterliegen angesammelte und vermietete Liegenschaften der Aufteilung ehelicher Ersparnisse?

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/218AnwBl 2019, 533 Heft 9 v. 29.8.2019

Werden die Geldmittel, die als eheliche Ersparnisse zur Verfügung stehen, allein in Wertpapierdepots, Kunstgegenständen oder auf Sparbüchern angelegt, wären sie uneingeschränkt aufzuteilen. Wird auch in Immobilien als Veranlagung investiert, dann zieht das Ansammeln von immer mehr Liegenschaften das Erfordernis der Einrichtung einer gewissen Organisation für deren Verwaltung nach sich. Bei einem formalen und starren Unternehmerbegriff würde nun ab einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften der Eigentümer zum Unternehmer. Das Privatvermögen wandelte sich plötzlich und zur Gänze in unternehmerisches Vermögen um. Dies entspräche laut erk Senat nicht den Zwecken des Ehegesetzes. Es sind also die während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, in aller Regel eheliche Ersparnis. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handle, habe er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen.

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