vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Frage, welche grundsätzliche Nachfrist für bis an das Fristende des § 20 UWG (sechs Monate) geführte Vergleichsverhandlungen einzuräumen ist

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/205AnwBl 2019, 531 Heft 9 v. 29.8.2019

1. Grundsätzlich ist die Klage unverzüglich einzubringen; es entspricht der Rsp des OGH, dass im Einzelfall eine kürzere als die dreijährige Verjährungsfrist einen berücksichtigungswürdigen Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen darstellen kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!