1. Bei wegfallender Notwendigkeit eines gemeinsamen Vertreters im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung ist dieser abzuberufen.
2. Dieser Wertung wurde bereits in der E 6 Ob 170/01w gefolgt. Zwar stützte sich das RekG nicht auf diese Entscheidung, aber es steht mit der Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses im Einklang.