Ob § 281 Abs 1 Z 1 (§ 345 Abs 1 Z 1) StPO vorliegt und ob der Rügeobliegenheit entsprochen wurde, beurteilt der OGH auf einer von ihm selbst in freier Beweiswürdigung geschaffenen Sachverhaltsgrundlage, bezogen auf die Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
15 Os 129/18m