§ 67 Abs 2 zweiter Fall StGB knüpft nur an die Verwirklichung eines Erfolgs iS des äußeren Tatbestands an, nicht hingegen an die von der Strafnorm sanktionierte materielle Rechtsgutsbeeinträchtigung (sofern diese nicht ohnehin einem tatbildmäßigen Erfolg entspricht) oder an den Bezugspunkt eines im Tatbestand formulierten (erweiterten) Vorsatzes.
13 Os 105/18t