Negativfeststellungen zur Erfolgszurechnung nach § 7 Abs 2 StGB sind als Feststellungsmangel geltend zu machen.
12 Os 114/18h
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Negativfeststellungen zur Erfolgszurechnung nach § 7 Abs 2 StGB sind als Feststellungsmangel geltend zu machen.
12 Os 114/18h
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.