1. Eine Vermögenswidmung bedarf dann keiner Annahme, wenn sie Teil der Stiftungsurkunde ist. Erfolgt die Widmung jedoch mit einem eigenen Notariatsakt und wird dabei auf die bereits errichtete Stiftung verwiesen, handelt es sich jedenfalls um eine annahmebedürftige Nachstiftung. Sowohl eine annahmebedürftige Nachstiftung als auch eine einseitige Stiftungserklärung haben jedenfalls in Notariatsaktform zu erfolgen.