Dass (auch) gerichtsnotorische Tatsachen keiner Begründung bedürfen, entbindet das Gericht nicht davon, bei Annahme von Gerichtsnotorietät sich im Urteil auf diese zu berufen, also zu behaupten, dass eine Tatsache ohnehin allen Mitgliedern des Schöffensenats bekannt war.
15 Os 131/18f