1. Die Anzahl von drei Vorstandsmitgliedern ist für das Außenverhältnis nicht zwingend vorgesehen, sie dient vielmehr der internen Kontrolle.
2. Wird die Anzahl der vom Gesetz vorgeschriebenen Vorstandsmitglieder nicht erreicht, erschöpft sich die Aufgabe des Stiftungskurators auf die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder.