Der erste Senat des OGH hat zuletzt in der E 1 Ob 43/15b darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der Haftung für Erfüllungsgehilfen auf (für den Geschäftsherrn) vorsehbare Gefahren eine uferlose Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seiner Gehilfen vermeiden soll.
8 Ob 63/17