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Die Reichweite der Haftung für den Erfüllungsgehilfen

RechtsprechungJudikaturWolfgang LenneisAnwBl 2019/106AnwBl 2019, 272 - 275 Heft 4 v. 2.4.2019

Der erste Senat des OGH hat zuletzt in der E 1 Ob 43/15b darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der Haftung für Erfüllungsgehilfen auf (für den Geschäftsherrn) vorsehbare Gefahren eine uferlose Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seiner Gehilfen vermeiden soll.

8 Ob 63/17

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