1. Das behördliche Registerverfahren ist zur Gänze von der EuErbVO ausgenommen, sodass sich die Voraussetzungen für die Eintragungen, die aufgrund der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgenommen werden sollen, wie insb die hiefür vorzulegenden Dokumente (Erklärungen über Steuern), ausschließlich nach dem Recht des Registerstaats richten. Erfasst sind von dieser Ausnahme aus österreichischer Sicht das formelle und materielle Grundbuchsrecht, also auch das immobilienbezogene Sachenrecht. Danach bestimmt sich, ob allenfalls neben dem Zeugnis zusätzliche verfahrensrechtliche Erfordernisse zur Umschreibung eines eingetragenen Rechts verlangt werden können.