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Gemeinsames Abfeuern von Raketen führt zur Haftung als Mittäter für einen Brand

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/65AnwBl 2019, 128 Heft 3 v. 11.3.2019

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt begehrten die Kläger zuletzt Schadenersatz mit dem Vorbringen, dass die drei beklagten Parteien unsachgemäß gemeinsam Silvesterraketen abgefeuert hätten. Durch eine dieser Raketen sei eine in ihrem Eigentum befindliche Thujenhecke in Vollbrand gesetzt und zur Gänze zerstört worden. Gegen zwei der drei Beklagten lag bereits ein rechtskräftiges Urteil vor. Der Dritte brachte vor, für den Schaden nicht zu haften, weil er die Rakete nicht abgefeuert hätte. Bei den abgefeuerten Feuerwerkskörpern handelt es sich um solche der Kategorie F2, deren Verwendung im Ortsgebiet verboten ist, es sei denn, eine Verordnung des Bürgermeisters gestattet dies, was hier nicht der Fall war.

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