Laut der Übergangsbestimmung § 707a ASVG tritt § 330a ASVG mit 1. 1. 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Der OGH setzte sich in seiner Entscheidung mit dem Schrifttum auseinander, welches überwiegend ein "Verbot des Pflegeregresses" nach § 330a ASVG für bereits titulierte Forderungen bzw eine Anwendung der "Einstellungsanordnung" des § 707a ASVG im Exekutionsverfahren verneinte. Der erkSen folgte aber der Mindermeinung und begründete dies wie folgt: