Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Frage, ob die Behauptung, dass derzeit schlechte wirtschaftliche Verhältnisse für einen Rechtsanwalt bestehen, einen Befreiungsgrund von der Verfahrenshilfe auch für die Zukunft darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 2 RAO