Zusammenfassung: Die OBDK prüfte, ob bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung ein Rechtsanwalt bei der Bestreitung seiner Honoraransprüche zur Gegenverrechnung jedenfalls berechtigt ist, auch wenn die Vereinbarung nicht ausdrücklich die Gegenverrechnung mit auch bestrittenen Honorarforderungen zulässt.
Rechtsgrundlagen: § 353 Z 2 StPO; § 19 RAO