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Urgenz des Rechtsanwalts bei Behörden: strafbar gemäß § 308 StGB (verbotene Intervention)?

StrafrechtAufsatzRA Dr. Clemens HeigenhauserAnwBl 2010, 63 - 66 Heft 2 v. 1.2.2010

Zusammenfassung: Der Autor geht auf das am 1. 9. 2009 in Kraft getretene Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 ein, in dem der Straftatbestand der verbotenen Intervention (§ 308 StGB) eine für Rechtsanwälte gefährliche Änderung erfahren hat. Bisher konnte derjenige, der im Rahmen seiner Befugnisse zur entgeltlichen Parteienvertretung intervenierte, nicht belangt werden. Dieser speziell auf die Tätigkeit von Rechtsanwälten abzielende Strafausschließungsgrund fiel mit der Novelle aber nunmehr weg, so dass künftig etwaige Interventionen des Anwalts bei Richtern, Rechtspflegern oder sonstigen Behörden zur Beschleunigung von Verfahren nach § 308 StGB verfolgt werden könnten. Heigenhauser zeigt die Problematik dieser Regelung auf und untersucht, ob § 308 nun auch für Rechtsanwälte praktisch anwendbar ist.

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