Zusammenfassung: Das Gericht hatte sich mit einer Besitzstörungsklage auseinander zu setzen, bei ein vom Beklagten gehaltener PKW auf einem für den Kläger reservierten Behindertenparkplatz abgestellt war. Das LG für ZRS erklärte den Rechtsweg für unzulässig und damit das Verfahren im Anschluß daran für nichtig.