Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 19 Abs 1a DSt, die die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einige befristete Zeiträume untersagte. Im Anlaßfall hatte der Betroffene einen namhaften Betrag an Fremdgeld zur Sanierung seiner schlechten finanziellen Verhältnissen verwendet und ein gerichtliches Ausgleichsverfahren absolviert.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1a DSt