Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit der Frage, welches Verfahrensrecht in Berufsrechtssachen bei der RAK anzuwenden ist und in wieweit das AußStrG und das AVG im Verfahren rechtsverbindlich sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 5a Abs 2 Z 3 RAO; BRÄG 2008