§ 59 VwGG; § 3 Abs 2 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung befaßte sich mit der Frage, in welcher Höhe ein Pauschalbetrag aufgrund der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 als Kostenersatz zuerkannt werden muß, wenn das Begehren auf einen geringeren Betrag abzielte.