Zusammenfassung: Die Treuepflicht und somit auch das Doppelvertretungsverbot des Rechtsanwalts wirkt auch noch nach der Auflösung des Mandatsverhältnisses fort.
Rechtsgrundlagen: § 10 RAO; § 3 DSt
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Treuepflicht und somit auch das Doppelvertretungsverbot des Rechtsanwalts wirkt auch noch nach der Auflösung des Mandatsverhältnisses fort.
Rechtsgrundlagen: § 10 RAO; § 3 DSt
Schlagwörter: