Zusammenfassung: Ein Rechtsanwalt ist auch in seinem Freizeit- und Privatbereich zur Einhaltung der standesrechtlichen Vorgaben verpflichtet.
OBDK, 23.01.2006, 10 Bkd 6/05
Rechtsgrundlagen: § 1 DSt; § 3 DSt; § 9 RAO
Zusammenfassung: Ein Rechtsanwalt ist auch in seinem Freizeit- und Privatbereich zur Einhaltung der standesrechtlichen Vorgaben verpflichtet.
OBDK, 23.01.2006, 10 Bkd 6/05
Rechtsgrundlagen: § 1 DSt; § 3 DSt; § 9 RAO