Zusammenfassung: Das OLG Linz führt aus, dass der unmittelbar nach Auflösung des Dienstvertrags erfolgte Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Konkurrenzbetrieb eine schwerwiegende Missachtung einer Konkurrenzklausel darstellt, die die Auferlegung der Vertragsstrafe rechtfertigt. Da die Akzeptanz nunmehr vorgebrachter langjähriger Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber keine Verwirkung einer Konkurrenzklausel zur Folge haben kann, kommt auch eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe nicht in betracht.