Zusammenfassung: Der Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank ist als offenkundige Tatsache zu qualifizieren, die keine Beweispflicht unterliegt.
LG für ZRS, 16.03.2006, 36 R 8/04k
Rechtsgrundlagen: § 269 ZPO; § 1333 Abs 2 ABGB
Zusammenfassung: Der Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank ist als offenkundige Tatsache zu qualifizieren, die keine Beweispflicht unterliegt.
LG für ZRS, 16.03.2006, 36 R 8/04k
Rechtsgrundlagen: § 269 ZPO; § 1333 Abs 2 ABGB