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Aufteilungsanspruch, Zuständigkeitsentscheidung

AußerstreitrechtStrigl (Glosse)AnwBl 2006/8074AnwBl 2006, 661 - 662 Heft 12 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Auch nach der Aufhebung des § 235 AußStrG ist eine Überweisung der Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse an das zuständige Außerstreitgericht erforderlich.

Rechtsgrundlagen: § 235 AußStrG aF; § 40a JN; § 81 EheG

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