Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Beratung beider Ehepartner im Rahmen der Erarbeitung eines Scheidungsvergleichs und die Rechtsvertretung nur eines Ehepartners in der darauffolgenden Verhandlung als unechte Doppelvertretung zu qualifizieren ist.
OBDK, 18.10.2004, 7 Bkd 3/04