Zusammenfassung: Das LG Salzburg legt dar, dass eine zulässige Besitzstörungsklage gegen einen gewerblichen Autovermieter die Offenlegung der Daten des Lenkers bzw Störers voraussetzt, andernfalls scheitert die Klage an der fehlenden Passivlegitimation.
LG Salzburg, 09.06.2004, 22 R 76/04m