§ 153 NO; § 154 NO; § 155 NO; § 168 Abs 2 NO; § 68 Abs 2 StPO; § 290 Abs 2 StPO; § 77 Abs 3 DSt; § 42 Abs 3 VwGG
Der VwGH erörtert, dass die Aufhebung einer gegen einen Notar verhängten Ordnungsstrafe wegen Unzuständigkeit zwar keinen Richterwechsel erfordert, das Verschlimmerungsverbot aber zu berücksichtigen ist.