Zusammenfassung: Das LG Leoben erörtert, dass dem betreibenden Gläubiger für sein neuerliches Zustellersuchen nach einem bereits fehlgeschlagenen Zustellversuch der Exekutionsgenehmigung kein Ersatz der dabei entstandenen Aufwendungen gebührt.
LG Leoben, 25.08.2003, 32 R 98/03m