Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass ein Rechtsanwaltsanwärter nicht legitimiert ist, entgeltliche Rechtsauskünfte zu erteilen sowie sich als Rechtssachverständiger auszugeben.
OBDK, 10.05.2004, 14 Bkd 9/03
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 RAO; § 8 Abs 3 RAO