Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Einbringung eines Einspruchs gegen eine Patentanmeldung bei vormaliger rechtlicher Vertretung eines Miterfinders als unzulässige Doppelvertretung zu qualifizieren ist und beschreibt die disziplinarrechtlichen Folgen der Unterzeichnung behördlicher Eingaben durch einen Rechtsanwaltsanwärter.
OBDK, 13.11.2000, 3 Bkd 4/00