Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass Rechtsanwälte die Geldsummen ihrer Klienten übernehmen oder verwalten zur umgehenden Abrechnung sowie Dokumentation der Kosten verpflichtet sind.
OBDK, 25.02.2002, 7 Bkd 8/01
Rechtsgrundlagen: § 19 RAO; § 43 RL-BA