Zusammenfassung: Der Autor erörtert in seinem Beitrag, dass der Mangel bzw die Unkenntnis einer Zustelladresse den Ausspruch eines Rückkehrverbots gegen einen Gewalttäter nicht ausschließt. Barth legt dar, dass die Rechtsgültigkeit der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 Z 2 EO die Beiziehung eines Abwesenheitskurators voraussetzt, wobei er die daraus resultierende Nachweispflichten der gefährdeten Person konkretisiert und den Formalablauf bei Vollzug des Rückkehrverbots beschreibt.