Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seinem Beitrag Stellung zur rechtlichen Qualifikation des Übereinkommens von Brüssel vom 29.11.2001, das zwischen Österreich und der tschechischen Republik anlässlich der Diskussion um die allfällige Einlegung des Vetorechts gegen den EU-Beitritt Tschechiens wegen des Atomkraftwerks in Temelin getroffen wurde.
Rechtsgrundlagen: Art 65 B-VG; Art 50 B-VG