Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass schriftlich dargebrachte Mutmaßungen über eine Beteiligung des gegnerischen Anwalts an einer strafbaren Handlung diesen unnötig in den Streit zieht und disziplinarrechtliche Folgen auslöst.
OBDK, 23.04.2001, 4 Bkd 1/01