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Entscheidung - OBDK, 07.05.2001, 5 Bkd 3/00

RechtsanwaltStriglAnwBl 2001/7761AnwBl 2001, 415 Heft 7 und 8 v. 1.7.2001

Zusammenfassung: Die Verwendung eines Disziplinaraktes in einem Amtshaftungsverfahren begründet keine Verletzung der amtlichen Verschwiegenheitspflicht.

OBDK, 07.05.2001, 5 Bkd 3/00

Rechtsgrundlagen: § 79 DSt; § 13 Abs 1 AHG

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