Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass auch der Rechtsanwalt, der in eigenen Angelegenheiten einschreitet, an Anweisungen der Rechtsanwaltskammer gebunden ist und bei deren Missachtung eine Verletzung seiner Berufspflichten begeht. Weiters prüft die OBDK, wer die Befugnis zur Erweiterung des Einleitungsbeschlusses eines Disziplinarverfahrens besitzt und nimmt Stellung zur Berechtigung eines Rechtsanwaltsanwärters, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Strigl erläutert in seiner Anmerkung die Rechtsfolgen und rechtlichen Möglichkeiten des Rechtsanwalts bei einer Ausweitung des Einleitungsbeschlusses.