Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Missachtung der Anweisungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer im Zuge der einstweiligen Überwachung der geschäftlichen Agenden der Rechtsanwaltskanzlei sowie die Unterlassung der Begleichung ausstehender Kammerbeiträge ein standeswidriges Verhalten des Rechtsanwalts begründet.
OBDK, 18.12.2000, 16 Bkd 17/00