Normen: § 250 Abs 1 lit b BAO
Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs 1 lit b BAO sein. Da aber der Spruch auch im Fall einer Stattgabe unverändert bleiben würde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

