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Nur Spruch des Bescheides ist rechtskraftfähig

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2025, 186 Heft 5 v. 2.12.2025

Normen: § 250 Abs 1 lit b BAO

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs 1 lit b BAO sein. Da aber der Spruch auch im Fall einer Stattgabe unverändert bleiben würde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

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