Normen: § 111 BAO, § 134a BAO
Strittig ist die Höhe der Verhängung einer Zwangsstrafe, weil die steuerliche Vertreterin ihre Quote an einzureichenden Feststellungserklärungen für das Jahr 2023 zum 31.1.2025 zuzüglich der Nachfrist nicht erfüllt hatte. Erst nach der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 5.000 wurden nach dem 11.3.2025 alle Feststellungserklärungen eingereicht.

