Normen: § 268 BAO
Der Antragsteller erwartet eine Entscheidung des BFG. Die für sein Rechtsmittel zuständige Richterin hat bereits über den vergleichbaren Sachverhalt seine Ehegattin betreffend erkannt. Da er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist und auch in seinem Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis befürchtet, beantragt er den Austausch der Richterin. Dies ist allerdings gesetzlich nicht vorgesehen.

