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Mündliche Verhandlung in Abwesenheit bei nicht rechtswirksam zugestellter Ladung

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2025, 132 Heft 4 v. 23.9.2025

Normen: § 161 Abs 4 FinStrG

Dem Unterbleiben der Ladung ist gleichzusetzen, wenn der Partei die Ladung nicht rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0074). Es darf daher auch in diesem Fall die Verhandlung nicht in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

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