Normen: § 161 Abs 4 FinStrG
Dem Unterbleiben der Ladung ist gleichzusetzen, wenn der Partei die Ladung nicht rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0074). Es darf daher auch in diesem Fall die Verhandlung nicht in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

