Normen: § 1 Abs 1 GrEStG 1987, § 17 GrEStG 1987
Wenn die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen (Schenkungs-)Vertrages über eine Liegenschaft gleichsam uno actu erfolgen, hat die Geschenknehmerin in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, über das Grundstück anderweitig frei zu verfügen bzw das Grundstück auch an einen Dritten zu verschenken.

