Normen: § 217 Abs 7 BAO, § 72 WTBG 2017
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde in keiner Weise dieser Offenlegungspflicht entsprochen, da weder ausreichend der genaue Hergang noch die Ursache des angeblichen Versehens einer Mitarbeiterin geschildert und nachgewiesen wurde.

