Normen: § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988, LStR 2002 Rz 92d, Rz 92f
Aufgrund jüngster BFG-Entscheidungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern werden die Rz 92d und 92f der LStR 2002 in Form einer BMF-Information klarstellend ergänzt. Diese Änderungen sollen im Rahmen der nächsten Wartung der LStR 2002 eingearbeitet werden.

