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Klarstellung der LStR 2002 zu Trinkgeld gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988 – BMF-Information

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2025, 128 Heft 4 v. 23.9.2025

Normen: § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988, LStR 2002 Rz 92d, Rz 92f

Aufgrund jüngster BFG-Entscheidungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern werden die Rz 92d und 92f der LStR 2002 in Form einer BMF-Information klarstellend ergänzt. Diese Änderungen sollen im Rahmen der nächsten Wartung der LStR 2002 eingearbeitet werden.

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