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Horizontale Zusammenrechnung beim Stufentarif der GrESt

BundesfinanzgerichtClemens EndfellnerAFS 2024, 219 Heft 6 v. 30.12.2024

Normen: § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987

Die Bf erbt ein Liegenschaftsvermögen von ihrem Großvater. Da sie innerhalb der letzten fünf Jahre auch von ihrer Großmutter einen Anteil an der gleichen wirtschaftlichen Einheit erbte, ist der erste Erwerb von Todes wegen für die Bemessungsgrundlage des zweiten Erwerbs von Todes wegen mit zu berücksichtigen. Dies wirkt sich aufgrund des Stufentarifes steuererhöhend aus.

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