Normen: § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987
Die Bf erbt ein Liegenschaftsvermögen von ihrem Großvater. Da sie innerhalb der letzten fünf Jahre auch von ihrer Großmutter einen Anteil an der gleichen wirtschaftlichen Einheit erbte, ist der erste Erwerb von Todes wegen für die Bemessungsgrundlage des zweiten Erwerbs von Todes wegen mit zu berücksichtigen. Dies wirkt sich aufgrund des Stufentarifes steuererhöhend aus.

