Normen: § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988, Art 15 DBA-Italien
Zahlungen für die Unterlassung von wettbewerbsschädlichen Arbeitsaktivitäten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind nicht als nachträgliches Entgelt für die seinerzeit in Österreich erbrachten aktiven Arbeitsleistungen anzusehen (RS 1).

