Normen: § 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
Wenngleich sich die vom Bf vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen als mangelhaft geführt erweisen, unterliegen sie dennoch der freien Beweiswürdigung. Demnach ist das BFG der Auffassung, dass die Kosten jener Fahrten, deren berufliche Veranlassung aus den vorgelegten Aufzeichnungen zweifelsfrei und klar hervorgeht, als Werbungskosten anzuerkennen sind.

